Was man wissen sollte...

Aufnahme ins THW

Mit Ausfüllen des Aufnahmenantrags werden Sie auf unbestimmte Zeit in das THW aufgenommen. Sie unterschreiben ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, das die Leistung humanitärer Hilfe für in Not geratene Menschen sowie Bergung und Schutz von Sachgütern beinhaltet. Damit verpflichten Sie sich, alle Pflichten wahrzunehmen, die mit der wirksamen Erfüllung dieser Aufgaben einhergehen. Im Ortsverband Heiligenhaus/Wülfrath gibt es eine Probezeit von sechs Monaten. In dieser Zeit können beide Seiten ohne Angaben von Gründen das Dienstverhältnis kündigen. Danach kann das Dienstverhältnis durch eine schriftliche Erklärung mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Ein Anspruch auf die Aufnahme in den Dienst der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk besteht nicht.

 

Pflichten

Zuverlässigkeit ist das höchste Gut im Bevölkerungsschutz - die Gewissheit das Hilfe kommt, wenn man in Not ist. Das THW als Organisation im Bevölkerungsschutz ist damit auf die Zuverlässigkeit seiner Einsatzkräfte angewiesen. Deshalb gibt es auch für freiwillige Helfer Pflichten, die unbedingt eingehalten werden müssen. 

Pflichten als THW-Einsatzkraft:

  • regelmäßig an Einsätzen, angeordneten Übungen, Lehrgängen, Ausbildungsveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen teilnehmen
  • regelmäßig und pünktlich am Dienst teilnehmen
  • Dienst-, Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften beachten
  • dienstlichen Weisungen nachkommen
  • die Regelungen für die Beurlaubung und Dienstbefreiung befolgen 
  • die Ausstattung und Einrichtung sorgfältig und nur zu dienstlichen Zwecken verwenden
  • sich in die Gemeinschaft der Helfer einfügen und kameradschaftlich verhalten
  • das Ansehen des THW in der Öffentlichkeit nicht schädigen
  • jede Veränderung in den persönlichen Verhältnissen unverzüglich dem THW melden (dazu gehören bspw. Änderungen von Anschrift und Familienstand, Arbeitgeberwechsel usw.)

 

Verstöße gegen diese Pflichten müssen vom THW ernst genommen werden, da sonst die Einsatzbereitschaft nicht sichergestellt werden kann. Bei Verstößen gegen die Pflichten, wie z.B. Fernbleiben vom Dienst ohne rechtzeitige und anerkannte Begründung, unpünktliche Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen und Nichtbefolgung dienstlicher Weisungen, kann der THW-Ortsbeauftragte Ermahnungen aussprechen. Im Wiederholungsfall können Pflichtverstöße die Entlassung aus dem THW zur Folge haben.

 

Nicht nur aktiv als Einsatzkraft

Im THW gibt es viele Möglichkeiten, sich zu engagieren. Vom Stab über die Verwaltungskraft bis hin zum Koch werden im Ortsverband immer wieder Menschen gesucht, die das THW unterstützen. Fragen Sie uns einfach, wie Sie sich mit Ihren Interessen und Fähigkeiten einbringen können.

 

Beruf und Ehrenamt

Ehrenamt funktioniert nur, wenn den freiwilligen Helfern dadurch keine Nachteile im Beruf entstehen. Denn ein Einsatz ist nun mal nicht nach Feierabend- oder Urlaubszeiten planbar.

Das liebe Geld:
Das THW sorgt dafür, dass Arbeitgebern der Ausfall ihrer Arbeitskraft erstattet wird. Somit ist auch die Fortzahlung von Lohn und Gehalt für die Einsatzkräfte gesichert. Dies gilt für angeordnete Einsätze, Übungen, Lehrgänge und sonstige Ausbildungsveranstaltungen. Beruflich Selbstständige erhalten gegebenenfalls eine Verdienstausfallerstattung nach der THW-Entschädigungsrichtlinie.

Das Plus des Ehrenamts für Arbeitgeber:
Das THW ist auf die Arbeitgeber als Partner angewiesen. Denn ohne die Freistellung für einen Einsatz würde das ehrenamtliche Prinzip im Bevölkerungsschutz nicht funktionieren. Das freiwillige Engagement von Mitarbeitern hat aber auch Vorteile für Arbeitgeber. THW-Einsatzkräfte haben nicht nur einen ausgeprägten Sinn für Teamwork und Verantwortung, sie bringen auch viele Zusatzqualifikationen von technischen Ausbildungen über Erste-Hilfe-Kenntnisse bis hin zu Führungsstrategien mit, von denen auch die Arbeitgeber profitieren können.

 

Wie ist man als Einsatzkraft versichert?

Während des Dienstes im THW - vom Einsatz bis hin zur Übung und Ausbildung - sind Sie gemäß §2 des siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs gegen Unfälle versichert.

 

Urlaub

In der Theorie steht Ihnen pro Kalenderjahr sechs Wochen Erholungsurlaub zur Verfügung. Der Urlaub ist jedoch nicht auf das Folgejahr übertragbar. Der Erholungsurlaub soll in höchstens zwei Abschnitten im Jahr genommen werden und spätestens zwei Wochen vor Urlaubsbeginn schriftlich beim Ortsbeauftragten eingereicht werden.

Bei wichtigen persönlichen und beruflichen Gründen gibt es Dienstbefreiungen und Sonderurlaube, die beim Ortsbeauftragten beantragt werden können. 

In der Praxis gestaltet sich dies in unserm Ortsverband allerdings weitaus flexibler und weniger formal. Wichtig ist jedoch, dass ein rechtzeitiger Informationsaustausch über geplante Urlaube mit dem Vorgesetzten herrscht.

 

 

Welche Voraussetzungen gibt es?

Da jeder Einsatz des THW eine große Verantwortung bedeutet, müssen ein paar Voraussetzungen erfüllt sein, bevor man im THW als Einsatzkraft eingesetzt werden kann.

Folgende Voraussetzungen sollten Sie erfüllen:

  1. Sie sind mindestens 18 Jahre alt oder mindestens 10 Jahre alt für eine Aufnahme in die THW-Jugend.
  2. Sie sind körperlich fit, da Einsätze häufig körperliche Belastungen mit sich bringen.
  3. Ihr ständiger Aufenthaltsort ist die Bundesrepublik Deutschland, auch Bewerber mit anderer Staatsangehörigkeit sind gerne willkommen.
  4. Sie sind für den Dienst im THW verfügbar.
  5. Sie sind nicht von einer anderen Katastrophenschutzorganisation unehrenhaft entlassen worden.
  6. Sie bekennen sich zum demokratischen Rechtsstaat.
  7. Sie sind nicht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr rechtskräftig verurteilt worden (anders bei Aussetzung der Strafe zur Bewährung).
  8. Sie sind nicht nach §13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen.